Verkaufsbedingungen der Haushalts- und Industriereinigungsmittel GmbH

 

Allgemeine Geschäfts-und Lieferbedingungen der Petra Haushalts- und Industriereinigungsmittel GmbH

 

§ 1. Geltungsbereich, Abwehrklausel, Sprache

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Zustandekommen (Angebot, Angebotsannahme, Auftragsbestätigung sowie Verkauf) und die Abwicklung der der Petra GmbH erteilten Aufträge, soweit nicht ausdrücklich schriftlich bei Vertragsabschluss etwas Abweichendes vereinbart wurde und soweit der Kunde der Petra GmbH kein Verbraucher ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige vereinbarte Abweichungen gelten jedoch nur für das Geschäft, für das sie getroffen wurden und müssen gegebenenfalls für jeden Auftrag neu von der Petra GmbH bestätigt werden.

1.2 Jeglichen anderen Bedingungen – insbesondere etwaige Einkaufsbedingungen – der Kunden der Petra GmbH, seien sie vertragsändernd oder vertragsergänzend, wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie werden nur insoweit der Petra GmbH gegenüber wirksam, soweit sie diesen zuvor schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Die Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch. Sofern die Petra GmbH Dokumente oder Vereinbarungen auch in anderen Sprachen zur Verfügung stellt, geht bei einem Widerspruch zwischen diesen und der deutschen Fassung die deutsche Fassung vor.

1.4 Petra GmbH unterbreitet dem Kunden auf Grundlage der Spezifikation des Kunden (anwendungsspezifische Anforderungsbeschreibung des Kunden) ein freibleibendes und unverbindliches Angebot. Auf dieses freibleibende und unverbindliche Angebot erklärt der Kunde verbindlich sein Annahmeverlangen gegenüber der Petra GmbH, an das der Kunde 2 Wochen gebunden ist. Der Vertrag kommt in jedem Falle erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch Petra GmbH zustande. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen und fernmündlichen Bestätigung durch die Petra GmbH.

1.5 Soweit die Umsetzung der Anforderungen des Kunden die Erstellung einer gesonderten Spezifikation erforderlich macht, muss diese Leistung, wenn sie durch die Petra GmbH erbracht werden soll, gesondert neben der Bestellung nach 1.4 beauftragt werden. Es gilt die Regelung der Ziffer 1.4 entsprechend; die Petra GmbH behält sich für jeden Fall vor, diesen Auftrag zur Spezifikationserstellung abzulehnen oder an einen Partner weiterzugeben. Diese Ablehnung oder Weitergabe hat keinen Einfluss auf das Bestehen und Nichtbestehen des abgeschlossenen Vertrages.

1.6 Zusammensetzung, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Angaben oder sonstige Anforderungs- oder Spezifikationsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich mit der Petra GmbH vereinbart sind.

1.7 Unsere Verkaufsangestellten und Vertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und der hier niedergelegten Bedingungen hinausgehen.

 

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Fälligkeit, Gegenforderung

2.1 Die Preisstellung erfolgt in EURO. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Petra GmbH genannten Preise. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk Gera zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.2 Wenn sich die eigenen Gestehungskosten der Petra GmbH zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und dem Tag der Lieferung erhöhen, insbesondere durch Preiserhöhungen, durch Vorlieferanten, Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen oder durch Lohntarifänderungen, ist die Petra GmbH berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, die Preise um den Betrag zu erhöhen, um den sich die Gestehungskosten der Petra GmbH erhöht haben.

2.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Neukunden etc.), ist der Rechnungspreis ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.  Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Petra GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

2.4 Soweit die Petra GmbH bereit und in der Lage ist, die Sache an einen vom Kunden gewünschten Ort zu versenden, hat der Kunde die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.

2.5 Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Petra GmbH anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist.

2.6 Werden der Petra GmbH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder Zahlungen eingestellt werden oder wenn der Petra GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Petra GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn die Petra GmbH Schecks oder Wechsel angenommen hat. Die Petra GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, die ihr obliegende Leistung von der Vorauszahlung des vollen Preises zzgl. etwaiger Versendungskosten oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

2.7 Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Kunde. Sie sind von ihm sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet die Petra GmbH nicht, sofern der Petra GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 3 Leistungsänderungen

Nachträgliche Änderungen der einmal festgelegten und vereinbarten Lieferung sind nur mit Zustimmung der Petra GmbH möglich. Soweit der Kunde Änderungswünsche hat, sind diese schriftlich zu vereinbaren.

 

§ 4 Liefertermine, Lieferfristen, Betriebsstörungen, Teilleistungen

Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Gerät die Petra GmbH in Lieferverzug, so ist der Petra GmbH zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die 14 Tage nicht unterschreiten darf, es sei denn, dass ein Fixgeschäft vereinbart ist und der Kunde an der Erfüllung des Vertrages nachweislich nach Ablauf des Fixtermins kein Interesse mehr hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, wenn der Petra GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder die Petra GmbH durch (einfaches) Verschulden eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Die Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund nicht von der Petra GmbH verschuldeter Ereignisse, die der Petra GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei den Lieferanten der Petra GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Petra GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu  vertreten. Sie berechtigen die Petra GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder wird die Petra GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Die Petra GmbH wird den Kunden von den Lieferungsschwierigkeiten unverzüglich benachrichtigen. Die Petra GmbH ist zu – dem Kunden zumutbaren – Teilleistungen berechtigt.

 

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Verpackung und Transport

5.1 Erfüllungsort ist entsprechend der jeweiligen Auftragsbestätigung Gera. Die Preisgefahr, das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Petra GmbH den Kunden darüber informiert hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

5.2 Sofern die Petra GmbH die Ware auf Wunsch des Kunden versendet, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Erfüllungsort verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.3 Die Petra GmbH ist berechtigt, die Ware branchenüblich zu verpacken bzw. mit entsprechenden Transport- und Hilfsmitteln zu versehen. Verpackung, Transport, Transportmittel und sonstige Hilfsmittel berechnet Petra GmbH pauschaliert in der Nähe des Selbstkostenpreises. Die Ware reist auf Kosten und Gefahr des Kunden. Arbeitsunterlagen des Kunden lagern und reisen auf seine Gefahr. Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die bestellte Ware und seine Arbeitsunterlagen durch die Petra GmbH gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert. Die Kosten solcher Versicherungen trägt der Kunde.

 

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung

6.1 Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Sendung in jedem Falle selbst unverzüglich zu prüfen. Will der Kunde Mängelrügen erheben, so ist die Rüge bei offen zu Tage tretenden Mängeln nur innerhalb einer Woche zulässig. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs der Rügemitteilung maßgebend. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.

6.2 Bei berechtigter Reklamation ist Petra GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Petra GmbH fallen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last oder der Mangel beruht auf einer schuldhaften Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle von durch die Petra GmbH verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für die Kunden ohne Interesse ist. Beanstandete Ware darf nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Petra GmbH zurückgesandt werden. § 9 bleibt unberührt.

6.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Das gleiche gilt sinngemäß hinsichtlich der Beschriftung der Produkte.

6.4 Werden Leistungen mit von Kunden bereitgestellten Materialien und Substraten erbracht, so erfolgt die Herstellung auf alleiniges und ausschließliches Risiko des Kunden also unter Ausschluss der Gewährleistung für die Handhabung, Funktion und Lagerung dieser Materialien und Substrate bei der Petra GmbH sowie für das hergestellte Endprodukt, es sei denn, der Petra GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder der Mangel beruht auf einer schuldhaften Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten durch die Petra GmbH.

6.5 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang.

 

§ 7 Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung

7.1 Die Ware bleibt Eigentum der Petra GmbH bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund und bis zur unwiderruflichen Gutschrift sämtlicher der Petra GmbH in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldenforderung der Petra GmbH.

7.2 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Petra GmbH und zwar unentgeltlich sowie ohne sonstige Verpflichtung für die Petra GmbH in der Art, dass die Petra GmbH als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an dem Erzeugnis Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, der Petra GmbH nicht gehörender Waren, Materialien oder Substraten durch den Kunden steht der Petra GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

7.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, solange er nicht in Verzug ist und wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung – gegebenenfalls anteilmäßig gem. 7.2 – auf die Petra GmbH übergeht. In diesem Umfang werden die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher der Petra GmbH zustehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung an die Petra GmbH abgetreten. Die Petra GmbH nimmt die Abtretung an. Erlöse aus diesen Geschäften hat der Kunde für die Petra GmbH getrennt von seinem Vermögen und diejenigen Dritter zu halten. Auf das Verlangen der Petra GmbH ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritten zur Zahlung an die Petra GmbH bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für die Petra GmbH bestehenden Sicherheit die Gesamtforderung der Petra GmbH gegenüber dem Kunden insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Petra GmbH auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Petra GmbH verpflichtet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

7.4 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Kunde die Petra GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen, damit die Petra GmbH Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, haftet er der Petra GmbH für den daraus entstehenden Schaden. Im Falle einer erfolgreichen Klage nach § 771 ZPO haftet der Kunde der Petra GmbH für die festgesetzten Kosten, sofern diese nicht im Rahmen dreier Vollstreckungsversuche vom Pfändungsgläubiger beigetrieben werden können.

7.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Petra GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Nach einer berechtigten Rücktrittserklärung durch die Petra GmbH ist die Petra GmbH nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 2 Wochen berechtigt, die zurückgenommene oder gepfändete Ware freihändig zu veräußern.

 

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte und Know-How

8.1 Herstellungsmethoden und Herstellungskenntnisse, sowie etwaige im Zuge des Herstellungsprozesses gemachte schutzrechtsfähige Erfindungen verbleiben ausschließlich bei der Petra GmbH; ein Anspruch des Kunden auf Übertragung oder Teilhabe an schutzrechtsfähigen Ergebnissen, hieraus abgeleiteten Schutzrechten oder betrieblichen Know-How der Petra GmbH besteht nicht.

8.2 Die Petra GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Fertigungsmethoden nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Macht ein Rechteinhaber gegenüber der Petra GmbH Ansprüche wegen der Verletzung von in seinem Eigentum stehender Schutzrechte geltend, wird die Petra GmbH die vereinbarte Herstellungsmethode so ändern oder ersetzen, dass Schutzrechte nicht mehr verletzt werden. Gelingt dies nicht in der Weise, dass die Petra GmbH den Auftrag vereinbarungsgemäß erfüllen kann, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Schadenersatzansprüche schließen die Parteien aus. § 9 bleibt unberührt.

8.3 Die Petra GmbH prüft nicht, ob die Spezifikationen des Kunden etwaige Schutzrechte Dritter verletzen. Sollte der Petra GmbH infolge der vertraglich geschuldeten Herstellung eines Produktes von Dritten auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde die Petra GmbH bereits heute von sämtlichen Ansprüche Dritter sowie den hieraus resultierenden Kosten der Rechtsverteidigung frei.

8.4 Die Petra GmbH und der Kunde sind sich darüber einig, dass die Vergütung ausschließlich für den Kauf oder die Herstellung des bestellten Werkes gezahlt wird. Durch die Zahlung der vereinbarten Vergütung erlangt der Kunde kein Eigentum oder keinen Anspruch auf Eigentumserwerb an erstellten Werkzeugen, Halterungen, Verfahren, Dokumentationen, Beschreibungen, Umarbeitung und Erweiterungen von vorhandenen Programmen, Produkten, Dokumentationen, Beschreibungen und ähnlichem. Sollte der Kunde trotz dieser Regelung irgendwelche Rechte von Gesetzeswegen oder auf Grund sonstiger Vereinbarungen erwerben, verzichtet der Kunde insoweit auf seine Rechte. Die Petra GmbH nimmt diesen Verzicht an.

 

§ 9 Allgemeine Haftungsbeschränkung

9.1 Auf Schadenersatz für vorvertragliches Verhalten, für Vertragsverletzungen und für sonstige außervertraglichen Ansprüche – insbesondere deliktische – haftet die Petra GmbH nur, soweit der Petra GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auch nur insoweit ausgeschlossen, sofern sie nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betrifft oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für die Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen.

9.2 Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

§ 10 Gerichtsstand

10.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundsprozesse ist Gera, soweit auch der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10.2 Sofern die Petra GmbH gerichtlich vom Kunden in Anspruch genommen wird, ist der Gerichtsstand nach Absatz 10.1 ausschließlich zuständig. Der Petra GmbH steht es frei, den Kunden stattdessen an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

 

§ 11 Schriftform, Salvatorische Klausel, Rechtswahl (internationales Kaufrecht)

11.1 Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

11.2 Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellt, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der undurchführbaren oder der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt bzw. was geregelt worden wäre, wäre die Regelungslücke bei Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, eine solche Regelung schriftlich zu treffen.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.